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Gefahren & Risiken: Eltern haften für ihre Kinder

Eltern haften für ihre Kinder

Häufig finden Sie auf Baustellenschildern den Vermerk "Eltern haften für ihre Kinder". Ein Schild, das abschrecken soll, jedoch nicht wörtlich genommen werden kann.

Eine Haftung für fremdes Verschulden?

Grundsätzlich muss jeder, der einen Schaden anrichtet, dafür haften. Und zwar in unbegrenzter Höhe und lebenslang. Die Schadenersatzpflicht ist im § 823 (1) BGB geregelt. Dort heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Allerdings genießen Kinder und Jugendliche besonderen Schutz durch den Gesetzgeber. Sie haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:

§ 828 BGB Deliktfähigkeit (Haftung) Minderjähriger

0. -  7. Geburtstag

keine eigene Haftung (nicht deliktfähig)
 

0. - 10. Geburtstag

keine eigene Haftung im motorisierten Straßenverkehr (außer bei Vorsatz)
 

ab 7./10. - 18. Geburtstag   

eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige selber verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist nur möglich, wenn er auf Grund seines Alters und seiner Reife erkennen musste, dass durch sein Verhalten ein Schaden entstehen konnte (bedingt deliktfähig)
 

ab 18. Geburtstag

Haftung in vollem Umfang für Schäden, die schuldhaft verursacht wurden (voll deliktfähig)

Aufsichtspflicht

Auf der anderen Seite sollen die Geschädigten natürlich auch nicht schutzlos dastehen, wenn Ihr "Sprössling" einmal die Fensterscheibe des Nachbarn zerbrechen sollte. Deshalb nimmt der Gesetzgeber ggf. Sie in die Haftung. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben (gem. § 832 BGB). Dies wird vom Gesetzgeber von vorneherein unterstellt. Können Sie jedoch nachweisen, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, dann können Sie auch nicht haftbar gemacht werden. Allerdings ist ein solcher Nachweis in der Regel schwer zu erbringen.

Eine Haftung für fremdes Verschulden gibt es hierbei also nicht. Die Haftung begründet sich allerdings im Rahmen der eigenen Aufsichtspflicht. Das Hinweisschild an Baustellen müsste daher wohl eher lauten: Eltern haften für ihre Aufsichtspflichtverletzung gegenüber ihren Kinder.

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