Die Abgeltungsteuer wird von Kapitalerträgen, wie z. B. Zinsen oder Dividenden, die seit dem 01.01.2009 zufließen, erhoben. Durch die Abgeltungsteuer werden Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich mit 25 % besteuert. Neben den laufenden Erträgen wird die Abgeltungsteuer auch auf Kursgewinne erhoben, denn die Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt.
Steuer fällt an der Quelle an
Die Steuer wird unmittelbar an der Quelle fällig, das heißt, inländische Banken oder Investmentgesellschaften behalten die Steuer ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab. Der Empfänger erhält dann eine „Nettoauszahlung“. Die Einkommensteuerschuld gilt mit diesem Abzug als „abgegolten“, daher die Bezeichnung „Abgeltungsteuer“. Als Folge der abgeltenden Wirkung müssen Kapitaleinkünfte ab 2009 grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Steuersatz
Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt, unabhängig vom individuellen Steuersatz, 25 %. Zu den 25 % kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer von in der Regel 9 % (in Bayern und Baden-Württemberg 8 %) hinzu. Insgesamt beläuft sich die Höhe der Abgeltungsteuer also auf 28,625 % bzw. 28,375 %.
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25 % |
Abgeltungsteuer |
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| + |
1,375 % |
Solidaritätszuschlag |
(5,5 % von 25 %) |
| + |
2,25 % / 2 % |
Kirchensteuer |
(9 % bzw 8% von 25%) |
| = |
28,625 % / 28,375 % |
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Für Steuerpflichtige, die einen persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % haben, besteht jedoch ein „Veranlagungswahlrecht“: Sie können bei ihrem Finanzamt beantragen, ihre Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuern zu lassen. Dabei sind aber alle Kapitaleinkünfte anzugeben, also auch die, die durch den Freistellungsauftrag keinem Steuerabzug unterlegen haben.
Sparer-Pauschbetrag ab 2009
Der bisherige Werbungskostenpauschbetrag (51 EUR für Alleinstehende und 102 EUR für Verheiratete) und der bisherige Sparer-Freibetrag (750 EUR bzw. 1.500 EUR) werden seit dem 01.01.2009 zum „Sparer-Pauschbetrag“ (801 EUR bzw. 1.602 EUR jährlich) zusammengefasst.
Wegfall des Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren ist für Privatanleger gestrichen worden. Damit müssen seit dem 01.01.2009 100 Prozent der Dividenden und Kursgewinne versteuert werden. Bisher waren Dividenden und Kursgewinne bei Aktien innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gemäß Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerpflichtig, aber zum jeweils gültigen persönlichen Steuersatz.
Bei Erträgen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die die begünstigenden Voraussetzungen für die Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrags erfüllen (Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren und Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs), bleibt das Halbeinkünfteverfahren erhalten. Hier greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern wird weiterhin die Kapitalertragsteuer erhoben und auf die individuelle Steuer angerechnet.
Neu ist jedoch, dass die Bemessungsgrundlage zur Abführung der 25%igen Kapitalertragsteuer der volle Unterschiedsbetrag, also die vollen Erträge sind. Der maßgebliche hälftige Unterschiedsbetrag unterliegt dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.