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07.09.2009 Was Sie bei einer Kündigung tun können
Mit der Krise geht auch die Angst um den eigenen Job um. Viele Unternehmen müssen angesichts ihrer finanziellen Lage Angestellte entlassen und stellen Kündigungen aus. Doch ganz so leicht kann man sich nicht trennen. Eine Kündigung muss korrekt sein – und hier liegen Ihre Möglichkeiten.
- Ist die Kündigung nur mündlich oder per Mail überbracht worden? Dann ist sie unwirksam, denn die ‚klassische‘ Schriftform ist bei Kündigungen vorgeschrieben. Geregelt ist dies im § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort steht im Detail: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen".
- Wurde die für Sie geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten? Auch dann ist die Kündigung unwirksam. Bei einem fünf bis acht Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnis muss beispielsweise eine zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.
- Der Betriebs- oder Personalrat wurde nicht angehört? Sie ahnen es bereits: Die Kündigung ist unwirksam – zumindest überall dort, wo es eine solche betriebliche Interessensvertretung gibt. Eine Missachtung liefert durchaus genug Grund für eine Kündigungsschutzklage. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe, also für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten.
Bedenken Sie, dass eine Klage vor Gericht die Chance auf eine Abfindung erhöht. Das ist zumindest immer dann lohnenswert, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht Ihr Ziel ist. Sollten Sie also eine Kündigungsschutzklage anstreben, so müssen Sie diese zeitnah - innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen. Nur dann haben Sie gute Chancen, über eine Abfindung zu verhandeln. Sollten Sie die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht versäumen, ist die Klage vom Tisch.
Prinzipiell müssen Abfindungen hart erkämpft werden. Da gilt es ein mögliches Angebot seitens des Arbeitgebers genau zu überprüfen. Diese können ihren Gekündigten zum Beispiel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung anbieten. So steht es im § 1a des Kündigungsschutzgesetzes vermerkt. Ob dies ein lohnenswertes Angebot ist, sollten Sie am besten mit Hilfe einer kompetenten Beratung, zum Beispiel einer Gewerkschaft, klären. Hier können Sie auch klären, ob eine Klage gegebenenfalls ein besseres Ergebnis erzielen würde.
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