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Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt

03.11.2009 Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt

Wird beim Ausparken ein anderes Fahrzeug gestreift, dann reicht ein Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe nicht aus. Nur weil viele davon ausgehen dieses Verhalten sei toleriert, entspricht dies noch lange nicht der gesetzlichen Auffassung: Selbst kleine Kratzer können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Und die Telefonnummer zu hinterlassen, entbindet nicht von der Pflicht, eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten.

Fakt ist: Fahrerflucht ist kein Bagatellvergehen. Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. So sieht es §142 des Strafgesetzbuches vor. Wer dagegen verstößt, riskiert bis zu sieben Punkte in der Flensburger Verkehrszentraldatei und den Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Darüber hinaus kann auch eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro anfallen.

So verhalten Sie sich richtig: Streifen Sie ein anderes Auto – und sei es auch noch so leicht – dürfen Sie sich immer erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen. Wie lange jedoch angemessen ist, darüber gibt es keine eindeutige Festlegung: Geschrieben steht nur, dass die Wartezeit den Umständen entsprechend ausfallen sollte. Diese Umstände hängen zum Beispiel von der Schwere des Unfalles, der Höhe des Schadens, der Tageszeit, der Witterung oder auch der Verkehrsdichte ab. Als Orientierung dient eine 30-minütige Wartezeit für den Regelfall.

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