Deutschland ein Wintermärchen. Doch das Romantische hat auch seine Tücken und Herausforderungen – und die liegen vor allem in einer sicheren Fortbewegung. Glatte Straßen und Bürgersteige passen da sicher nicht ins Bild. Jeder Einzelne ist im wahrsten Sinne des Wortes gefragt, vor seiner eigenen Haustüre zu kehren.
Wo Straßen und Wege sind, herrscht Verkehr. Und wo Verkehr herrscht, gilt hierzulande eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Darunter fällt unter anderem auch die Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Eis.
Eine Stadt oder Gemeinde ist im Winter verpflichtet, verschneite und/oder glatte Verkehrswege durch entsprechende Streumittel wieder verkehrssicher zu machen. Die Städte und Gemeinden übertragen ihrerseits die Streupflicht an die Eigentümer von Grundstücken. In letzter Konsequenz können Eigentümer dann das Streuen und Räumen der zugehörigen Gehwege an die auf ihrem Gründstück lebenden Mieter weitergeben. Soweit die Prozesskette.
Nun zur Praxis: Gestreut bzw. geräumt werden muss zwischen 07:00 h morgens und 20:00 h abends. Nach 20:00 h muss man nicht mehr vor die Tür. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Sicherheit der Wege ständig gewährleistet sein, das heißt, Sie müssen zur Not mehrmals am Tag Schnee schippen. Schneit es allerdings ohne Unterlass oder fällt Eisregen, so dürfen Sie warten, bis das winterliche Treiben aufgehört hat – oder eine Pause macht.
Auf Gehwegen muss nur dann komplett für Eis- und Schneefreiheit gesorgt werden, wenn der betreffende Weg übermäßig genutzt wird; ansonsten genügt eine Schneise, die das Passieren zweier Fußgänger nebeneinander zulässt.
Sollten Sie krank oder verhindert sein, sorgen Sie für eine Vertretung! Ein Unfall auf glatten Wegen kann unter Umständen eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung für Sie bedeuten, wenn man Ihnen nachweist, dass Sie nicht ordnungsgemäß Ihre (Streu-)Pflicht erfüllt haben. Wie Ihre Streupflicht genau aussieht, können Sie in der Regel Ihrem Mietvertrag entnehmen.
Übrigens: Eine private Haftpflichtversicherung schützt Sie bei Schadensersatzforderungen nach einem Glatteis-Unfall. Allerdings dürfen Sie Ihre Streupflicht deswegen nicht vernachlässigen.