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Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Unabhängig vom Arbeitsentgelt sind Beschäftigungen stets geringfügig und damit sozialversicherungsfrei, wenn sie nur kurzzeitig ausgeübt werden.

Kurzzeitig bedeutet nach § 8 SGB IV, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf Grund ihrer Eigenart oder durch vorherige vertragliche Begrenzung längstens für

  • 2 Monate oder
  • 50 Arbeitstage

vereinbart wird.

Besonderheit: Für diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse muss im Gegensatz zu den Mini-Jobs der Arbeitgeber keine Sozialversicherungbeiträge entrichten.