Unabhängig vom Arbeitsentgelt sind Beschäftigungen stets geringfügig und damit sozialversicherungsfrei, wenn sie nur kurzzeitig ausgeübt werden.
Kurzzeitig bedeutet nach § 8 SGB IV, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf Grund ihrer Eigenart oder durch vorherige vertragliche Begrenzung längstens für
2 Monate oder
50 Arbeitstage
vereinbart wird.
Besonderheit: Für diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse muss im Gegensatz zu den Mini-Jobs der Arbeitgeber keine Sozialversicherungbeiträge entrichten.