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Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessung

Die Beitragshöhe zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bemisst sich grundsätzlich (mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung)  in erster Linie nach dem erzielten Arbeitseinkommen. Die Beiträge machen einen bestimmten Prozentsatz (sog. Beitragssatz) vom erzielten Einkommen aus. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe, sondern bis maximal zu der so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Aus der folgenden Tabelle können Sie die entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungszweige einfach entnehmen (Stand: ab 01.01.2012).

Beitragsbemessungsgrenze (jährlich)
im Gebiet der alten Bundesländer
im Gebiet der neuen Bundesländer
Krankenversicherung
45.900,00 EUR
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
67.200,00 EUR
57.600,00 EUR
Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (monatlich)
im Gebiet der alten Bundesländer
im Gebiet der neuen Bundesländer
Krankenversicherung
3.825,00 EUR
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
5.600,00 EUR
4.800,00 EUR
Arbeitslosenversicherung