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Beitragssätze
Die Beitragssätze (Prozentsätze) multipliziert mit dem beitragspflichtigen Einnahmen ergeben den zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrag.
Bundeseinheitlich werden die Beitragssätze zur gestzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung festgelegt. Krankenkassen können darüber hinaus jedoch auch noch einen Zusatzbeitrag erheben.
| Sozialversicherungszweig |
Beitragssatz (Stand 01.01.2012) |
| Krankenversicherung |
15,5 % (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 %-Punkten*) |
| Pflegeversicherung |
1,95 % 0,25 % Zuschlag für Kinderlose** |
| Rentenversicherung |
19,6 % |
| Arbeitslosenversicherung |
3,0 % |
*Seit 01.07.2005 wird ein so genannter "Zusätzlicher Beitragssatz" berechnet; er beträgt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) 0,9 % und ist von jedem GKV-Mitglied zu zahlen (Ausnahme: Bezieher von Arbeitslosengeld II). **Seit dem 01.01.2005 zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung (Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) ab dem 23sten Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. An dem Beitragszuschlag für "Kinderlose" beteiligen sich die Arbeitgeber nicht.
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Das Risiko, durch Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, wird von vielen Menschen unterschätzt. Aber Berufsunfähigkeit ist keine Randerscheinung.
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