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Familienversicherung
Unter dem Begriff Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes und der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Ehegatte bzw. Lebenspartner und die Kinder sind mitversichert, wenn deren Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2012: 375,00 EUR) nicht überschreitet.
Für die Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden,
- über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde,
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Kein Anspruch auf Familienversicherung für Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn
- die Eltern miteinander verheiratet sind und ein Elternteil nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (z. B. in der privaten Krankenversicherung)
- Darüber hinaus das Einkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Elternteils regelmäßig oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt
- und sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten.
Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein!
Zur Vereinfachung hier ein kurzes Prüfschema (Stand: ab 01.01.2012):
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1.) Familienstand |
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| nicht verheiratet |
verheiratet |
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| Anspruch auf Familienversicherung |
2.) Einkommen des Privat-Versicherten |
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bis 50.850 EUR jährl. |
mehr als 50.850 EUR jährl. |
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Anspruch auf Familienversicherung |
3.) Einkommen des Privat-Versicherten |
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höher als das Einkommen des Gesetzlich-Versicherten |
nicht höher als das Einkommen des Gesetztlich-Versicherten |
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kein Anspruch auf Familienversicherung |
Anspruch auf Familienversicherung |
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