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Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Der Gesetzgeber hat den Schutz gegen die finanziellen Folgen einer Frühinvalidität zum 01.01.2001 neu geregelt. Statt der bisherigen Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wurde eine neue zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Erwerbsgemindert ist derjenige, dessen Restleistungsvermögen in einem beliebigen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begrenzt ist.
Wird die volle Erwerbsminderungsrente bezogen, beträgt die monatliche Verdienstgrenze bundeseinheitlich 400,00 EUR.
Wenn Sie einen höheren Nebenverdienst erzielen wollen, wird die Rente entsprechend der folgenden Tabelle reduziert (Stand: 01.01.2012):
| Art der Teilrente |
Möglicher Hinzuverdienst |
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alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
| 3/4 Teilrente |
669,38 EUR |
593,84 EUR |
| 1/2 Teilrente |
905,63 EUR |
803,43 EUR |
| 1/4 Teilrente |
1.102,50 EUR |
978,08 EUR |
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:
Rente wg. teilweiser Erwebsminderung |
Möglicher Hinzuverdienst |
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alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
| in voller Höhe |
905,63 EUR |
803,43 EUR |
| 1/2 Teilrente |
1.102,50 EUR |
978,08 EUR |
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie in einem beliebigen Beruf täglich maximal drei bis sechs Stunden arbeiten können.
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Das Risiko, durch Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, wird von vielen Menschen unterschätzt. Aber Berufsunfähigkeit ist keine Randerscheinung.
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