Einheitliche Grundabsicherung im Alter - Der Standardtarif
Am 01.07.1994 wurde der so genannte „Standardtarif“ für die private Krankenversicherung eingeführt.
Die Einfürung ist das Ergebnis einer Forderung des Gesetzgebers. Danach sollten alle vollversicherten Personen in der privaten Krankenversicherung eine Umstellungsmöglichkeit erhalten, die Ihnen im Alter einem Beitrag garantiert, der nicht höher ist als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (2008: 532,80 EUR). Allerdings orientieren sich die mit dem Standardtarif verbundenen Leistungen auch am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aufnahmefähig sind grundsätzlich Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus können auch Personen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und Rentner den Standardtarif vereinbaren, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitentgeltgrenze 48.150 EUR / Jahr nicht übersteigt. Als weitere Voraussetzung gilt für alle Personen gilt die Mindestversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung (Vollversicherung) von zehn Jahren.
| Standardtarif für Beamte und Anwärter |
Auch für Beihilfeberechtigte gibt es den Standardtarif, für den ebenfalls die oben genannten Altersgrenzen gelten. Der Versicherungsschutz ergänzt hier den Prozentsatz der Beihilfe auf 100 %. Wer erstmals verbeamtet wird, kann sich innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung ohne Beitragszuschlag im Standardtarif versichern, wenn er in den normalen Tarifen der privaten Krankenversicherungen einen Beitragszuschlag bezahlen müsste.
Damit auch Beamte den beihilfekonformen Standardtarif vereinbaren können, sind ebenfalls die oben genannten Altersgrenzen zu erfüllen.
Die Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar und liegen damit häufig erheblich niedriger als die bei privat Versicherten. So haben Versicherte im Krankenhaus nur Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen und müssen eine Selbstbeteiligung von derzeit 9,00 EUR täglich für max. 14 Tage pro Kalenderjahr tragen. Im ambulanten Bereich werden die ärztliche Behandlung und Früherkennung zu 100 % erstattet (allerdings nur im u. g. Gebührenrahmen).
Bei Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln in Standardausführung gilt eine Selbstbeteiligung von 20 % bis max. 306,78 EUR je versicherte Person und Kalenderjahr.
Das ärztliche Honorar wird seit 01.01.2000 im gesamten Standardtarif beschränkt. So gilt für persönlich erbrachte Leistungen maximal der 1,7fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ bzw. GOZ). Für medizinisch-technische Leistungen darf maximal der 1,3fache Satz und für Laborleistungen maximal der 1,1fache Satz abgerechnet werden.
Für Zahnersatz und für zahnärztliche Laborarbeiten und -materalien, die nach dem entsprechenden Leistungsverzeichnis des Standardtarifs erstattungsfähig sind, werden 65 % übernommen. Im Gebührenrahmen wird Zahnbehandlung zu 100 % und Kieferorthopädie zu 80 % erstattet.