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Mitarbeiter auf Dienstreise
Quick-Info zur Auslands-Krankenversicherung
Sie als Arbeitgeber tragen für die Auslandstätigkeit Ihrer Mitarbeiter - auch bei deren Dienstreisen ins Ausland - eine besondere Verantwortung im Rahmen der Krankenversicherung.
Denn § 17 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) überträgt Ihnen für diese Zeit die Aufgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte es im Ausland zu einem Krankheitsfall Ihres Mitarbeiters kommen, wird er meistens als Privatpatient behandelt, wodurch erheblich hohe Kosten auf Sie zukommen können. Deshalb sollten Sie eine Gruppenkrankenversicherung vereinbaren, die entstehende Kosten durch Krankheit oder Unfall im Ausland Ihrer Mitarbeiter erfasst, so dass Ihnen keine finanziellen Einbußen entstehen. Der Beitrag pro Mitarbeiter ist dabei niedriger als beim Abschluss eines Einzelvertrages.
Quick-Info zur Unfall- und Reisegepäckversicherungen
Ihre Angestellten werden es zu schätzen wissen, wenn Sie als Chef für den Fall vorsorgen, dass ein Mitarbeiter auf einer Dienstreise einen Unfall erleidet oder Opfer eines Diebstahls wird.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er eine Unfallversicherung mit 24 Stunden-Deckung oder nur für die Folgen von beruflich bedingten Unfällen abschließen möchte. Die Prämie ist dann natürlich geringer als bei Einschluss von Unfällen, die Ihren Mitarbeitern in der Freizeit zustoßen können.
Die Reisegepäckversicherung bewahrt vor finanziellem Schaden durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Gepäcks während der Reise. Auch zahlt sie, wenn das aufgegebene Gepäck nicht am selben Tag am Bestimmungsort ankommt. Dann wird für die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe ein individuell vereinbarter Betrag, z. B. 500 Euro, ausgezahlt.
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