Eine Arbeitslosigkeit zieht häufig große Änderungen nach sich. Neben der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz müssen auch finanzielle Fragen geklärt werden. Insbesondere die Neuregelung des Arbeitslosengeldes hat Auswirkungen auf die private Lebens- und die Krankenversicherung.
| Private Krankenversicherung |
Als Bezieher von Arbeitslosengeld werden Sie grundsätzlich krankenversicherungspflichtig und somit gezwungen in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten. Oftmals besteht jedoch die Möglichkeit den privaten Versicherungsschutz fortzuführen.
Besteht Ihre private Krankenversicherung schon mindestens fünf Jahre? Oder sind Sie älter als 55 Jahre? Dann können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen und erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Zuschuss zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung
Eine wichtige Voraussetzung Arbeitslosengeld II erhalten zu können, ist die „Hilfebedürftigkeit“. Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person aus seinem Einkommen/Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens/Vermögens des Partners sichern kann.
Bestehende Kapital bildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gehören zum Vermögen und werden deshalb bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen. Ausgenommen sind hiervon selbstverständlich Altersvorsorgeverträge der so genannten „Riester Rente“ sowie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und Risikolebensversicherungen.
Aber keine Sorge, Sie brauchen Ihre Altersvorsorge nicht gleich abzuschreiben. Es gibt Freibeträge innerhalb derer die Lebens- oder Rentenversicherung nicht herangezogen wird.
Sie erstrecken sich auf einen Grundfreibetrag von 250 EUR pro Lebensjahr (höchstens 16.250 EUR). Bei vor dem Jahr 1948 geborenen Personen beträgt der Grundfreibetrag 520 EUR pro Lebensjahr (höchstens 33.800 EUR). Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Zusätzlich zum Grundfreibetrag wurde ein weiterer Freibetrag für Altersvorsorgevermögen eingeführt. Voraussetzung ist, dass der Inhaber die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Hierzu bedarf es eines so genannten Verwertungsausschlusses, zu vereinbaren zwischen dem Versicherungsnehmer und dem -unternehmen. Er muss vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld (ALG II) vereinbart worden sein. Unter diesen Voraussetzungen gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 EUR pro Lebensjahr.