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Leistungsbesonderheiten
Nicht alle Berufsunfähigkeits-Policen sind gleich! Es gibt wesentliche Unterschiede ab wann die Leistung gezahlt wird. Ein wichtiger Punkt ist die so genannten Verweisbarkeit. Verweisbarkeit bedeutet, dass der Versicherer Sie, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, auf eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen kann und Sie nicht als berufsunfähig gelten.
Es werden zwei Formen der Verweisbarkeit unterschieden:
- Abstrakte Verweisbarkeit
Sie können Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wären aber aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung für eine andere Tätigkeit geeignet. Bleibt bei dieser Tätigkeit Ihre Lebensstellung gewahrt, kann der Versicherer Sie auf diesen Beruf verweisen und Sie gelten nicht als berufsunfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Verweistätigkeit auch tatsächlich ausüben.
- Konkrete Verweisbarkeit
Sie können Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, üben jedoch eine andere Tätigkeit konkret aus. Wenn diese Tätigkeit Ihrer Ausbildung und Erfahrung und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gelten Sie nicht als berufsunfähig. Von Bedeutung ist also, dass Sie die Tätigkeit nicht nur ausüben könnten, sondern auch tatsächlich ausüben.
Während viele Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichten, ist ein Verzicht auf die konrekte Verweisung eher selten.
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