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Erweiterte Produkthaftpflicht
Haftung für Produktmängel auch ohne Verschulden:
Immer größere Bedeutung gewinnt die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die ebenfalls mit der Betriebshaftpflicht kombiniert werden kann. Nach dem Produkthaftungsgesetz, das seit 1990 in Kraft ist, haftet ein Warenhersteller (und vielfach sogar der Importeur) für Schäden aus Produktmängeln auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Über die Betriebshaftpflichtversicherung ist lediglich das Betriebsstättenrisiko versichert (zum Beispiel wenn die auf dem Betriebsgelände liegende Ware sich entzündet und zu einem Feuerschaden in der Nachbarschaft führt).
Risiken durch Produktfehler müssen über eine zusätzliche Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt werden!
Hierzu zwei Beispiele:
- Eine Firma stellt Behälter zur Lagerung von Flüssigkeiten her. Sie liefert eine Anzahl von Behältern an einen Getränkehersteller. Da die Behälter nicht geschmacksneutral sind, wird der Inhalt unbrauchbar. Hatte die Firma garantiert, haftet sie für das Fehlen der garantierten Eigenschaft auch ohne dass Sie ein Verschulden trifft. In diesem Fall besteht Deckung für den eingetretenen Schaden nur über die gesondert zu vereinbarende erweiterte Produkthaftpflichtversicherung.
- Die von einer Firma hergestellte Gewürzessenz enthält einen Bitterstoff. Die unter Verwendung dieser Essenz hergestellten Waren sind ungenießbar. Für den hier eintretenden Vermögensschaden besteht Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung.
Die Kosten für einen erforderlichen Rückruf mangelhaft hergestellter Produkte sind grundsätzlich nicht mehr über die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung gedeckt. Hier bietet der Abschluss einer Rückrufkostenversicherung Schutz.
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