Neuregelungen der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der neuen Erwerbsminderungsrente ist abhängig von dem sogenannten Restleistungsvermögen. Nicht das Restleistungsvermögen im eigenen ausgeübten Beruf wird bewertet - sondern vielmehr das mögliche Restleistungsvermögen in einem beliebigen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. So könnte das Restleistungsvermögen eines kaufmännischen Angestellten z. B. anhand der beruflichen Tätigkeit eines Pförtners bewertet werden.
| Volle Erwerbsminderungsrente |
Restleistungsvermögen von unter drei Stunden pro Tag |
| Teilweise (halbe)Erwerbsminderungsrente |
Restleistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden pro Tag
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Wenn Sie in diesem beliebigen Beruf über ein Restleistungsvermögen von über sechs Stunden täglich verfügen, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Wenn das persönliche Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden pro Tag (halbe Erwerbsminderungsrente) liegt und Sie wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine entsprechende Tätigkeit finden können, dann wird trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Hier soll die schlechte Arbeitsmarktlage nicht zu einer unvertretbaren Belastung der Versicherten führen.
Nur für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, wird weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Einen Anspruch haben Sie, sobald Sie ihren Beruf oder eine andere zumutbare Beschäftigung nur noch weniger als sechs Stunden pro Tag ausüben können.
Bei Jüngeren ist das Risiko, den eigenen Beruf nicht mehr ausüben zu können, nicht mehr gesetzlich abgesichert. Das bedeutet: Anstatt eine Rente zu bekommen, können Sie auf eine beliebige Tätigkeit, womöglich auch auf eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit, verwiesen werden.
Deshalb ist die private Eigenvorsorge besonders wichtig!