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Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
- Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland
- Bei Reisen in Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist ein sog. Auslandskrankenschein erforderlich. Ansprüche bestehen dann nach den Regelungen des Gastlandes. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Ländern: Länder der EU, Israel, Jugoslawien, Kroatien, Marokko, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Türkei, Tunesien und Ungarn.
- Bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen existiert, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Einige Versicherungen bieten diesen sogar ganz einfach und unbürokratisch als Online-Abschluss an...
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