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Sicherheit von Lebensversicherungen

Sicherheit von Lebensversicherungen

Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Dezember 2004 hat der Gesetzgeber die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Sicherungsfonds dient dem Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstigen aus dem Lebensversicherungsvertrag begünstigten Personen.

Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer betraut worden. Die ursprünglich als freiwillige Auffanggesellschaft gegründete Protektor Lebensversicherungs-AG hat ihre Satzung entsprechend angepasst.

Mitglieder des Sicherungsfonds

Dem Sicherungsfonds gehören jene Unternehmen verpflichtend an, die in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft betreiben.

Ausnahmen hiervon bestehen nur für Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben.

Finanzierung des Sicherungsfonds

Der Sicherungsfonds wird über Jahresbeiträge der Mitglieder finanziert. Diese betragen 0,2‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der deutschen Lebensversicherer (ca. 100 Mio. €), bis ein Vermögen von insgesamt 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (ca. 500 Mio. €) erreicht ist.

Für den Fall, dass der Sicherungsfonds den Versicherungsbestand eines Not leidenden Lebensversicherungsunternehmens sanieren muss, können weitere Sonderbeiträge erhoben werden. Voraussetzung hierfür ist eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Übertragung des Versicherungsbestandes auf den Sicherungsfonds.

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