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Steuerliche Aspekte
Kapital bildende Lebensversicherungen nach dem 31.12.2004
Beiträge zu Kapital bildenden Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapital bildenden Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, soweit die Versicherungsleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung) des Vertrages ausgezahlt wird.
Erfolgt die Auszahlung nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, werden die Erträge zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter Verwendung des persönlichen Einkommenssteuersatzes. Das Versicherungsunternehmen hat stets eine Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % einzubehalten.
Der steuerpflichtige Ertrag ist die Differenz zwischen der Auszahlungsleistung und der Summe "der auf sie entrichteten Beiträge". Beitragsbestandteile für Zusatzrisiken (z. B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) können nicht von der Versicherungsleistung abgezogen werden.
Kapital bildende Lebensversicherungen vor dem 01.01.2005
Beiträge zur Kapital bildenden Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, können zu 88% als Vorsorgeaufwendungen (beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben) im Rahmen der Höchstbeträge geltend gemacht werden.
Voraussetzung: Der Versicherungsvertrag läuft über mindestens zwölf Jahre, es werden laufend - mindestens aber fünf jährliche - Beiträge entrichtet, der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent der Beitragssumme. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist außerdem die Versicherungsleistung im Erlebensfall einkommensteuerfrei.
Wird eine Kapital bildende Lebensversicherung während der Mindestvertragsdauer gekündigt, sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen einkommensteuerpflichtig. Auch Zinsen aus steuerlich nicht als Vorsorgemaßnahme anerkannten Lebensversicherungsverträgen unterliegen dann bei Auszahlung (Tod, Erlebensfall) der Einkommensteuer. In beiden Fällen wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Diese Kapitalertragsteuer muss vom Lebensversicherungsunternehmen einbehalten und an das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt werden, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der abgeführte Betrag ist bei der Einkommensteuerveranlagung des Versicherungsnehmers als Steuervorauszahlung zu berücksichtigen. Hierfür erhält der Steuerpflichtige von seinem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Bescheinigung. Todesfallleistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig.
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